AZAV
AZAV (Akkreditierungs-und Zulassungsverordnung Arbeitsförderung)
Die Pflicht zur Zertifizierung nach AZAV (Akkreditierungs-und Zulassungsverordnung Arbeitsförderung) ab dem 01.04.2012 stellt viele Unternehmen und Organisationen der Arbeitsförderung (sogenannte Träger) vor die Herausforderung, in kürzester Zeit ein Qualitätssicherungssystem zu implementieren.
Bei der AZAV handelt es sich nicht um eine Norm, sondern um eine Verordnung der Arbeitsförderung.
Jedes Unternehmen, welches als Träger von Arbeitsfördermaßnahmen der Agentur tätig werden will, muss nach AZAV zertifiziert sein.
Das bedeutet:
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ein Qualitätssicherungssystem nach AZAV einrichten,
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dieses durch eine Fachkundigen Stelle zertifizieren zu lassen (Trägerzertifizierung) und
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als Bildungsträger Maßnahmen der Arbeitsförderung zertifizieren (Maßnahmenzertifizierung) zu lassen.
Fachbereiche:
Die nach AZAV erforderliche Trägerzertifizierung für eine private Arbeitsvermittlung (pAV) der Arbeitsförderung (gemäß SBG III §45 Abs. 4) ist für Unternehmen, die Aktivierungs- und Vermittlungsgutscheine (AVGS) gegenüber der Bundesagentur für Arbeit (BA) abrechnen möchten, ab dem 01.04.2012 anzuwenden.
Hierbei spielt es keine Rolle ob Sie als Träger nur einen oder viele AVGS im Jahr abrechnen möchten. Auch wenn Ihre hauptsächliche Tätigkeit in der Zeitarbeit, Beratung etc. liegt, sind Sie dann verpflichtet ein Qualitätssicherungssystem (kein Qualitätsmanagementsystem nach ISO und kein Handbuch!) gemäß AZAV nachzuweisen, sobald Sie nur einen AVGS gegenüber der BA abrechnen möchten.